Pressemitteilung  

  1. September 2017

 

Rechtswidrige Androhung der Polizei gegen AfD-Bundestagskandidatin

Wegen Kundgebung von CSU-Innenminister Herrmann wurde Landesvorstandsmitglied Ebner-Steiner mit ihrem Werbefahrzeug gestoppt

DEGGENDORF. Weil vor der Deggendorfer Stadthalle am Dienstagabend ein mehrfach vorbeifahrender Kleintransporter mit Parteiwerbung der AfD eine CSU-Veranstaltung mit Innenminister Joachim Herrmann angeblich störte, wurde das Fahrzeug von der Polizei gestoppt. Was die Beamten zunächst nicht wussten: Am Steuer saß Katrin Ebner-Steiner, örtliche AfD-Bundestagsdirektkandidatin und Landesvorstandsmitglied ihrer Partei.

Nach ihren Angaben lotsten die Polizisten sie per Streifenwagen zunächst hinter ein weiter entfernt gelegenes Gebüsch als Sichtschutz zur Stadthalle. Nach Personalienkontrolle und Durchsuchung des Transporters sei ihr ein Platzverweis und die Wegnahme des Zündschlüssels angedroht worden, falls sie erneut vor der Stadthalle mit der CSU-Veranstaltung vorbeifahren würde. „Das war eine rechtswidrige Androhung, die durch Paragraf 27 des Polizeigesetzes überhaupt nicht gedeckt wäre“, kritisierte Ebner-Steiner nach dem Vorfall. Das bloße Herumfahren außerhalb des Sicherheitsbereichs sei keine Störung im rechtlichen Sinne.  Allerdings fügte sie sich freiwillig und parkte den AfD-Lkw in Sichtweite des Stadthallen-Eingangs auf privatem Gelände.

„Ich bin nur dreimal an der Halle vorbeigefahren, bevor mir das Polizeiauto hinterherfuhr, mich überholte und mit „Folgen“-Leuchtschrift am Heck zum Haltepunkt lotste. Die Polizisten telefonierten im Laufe ihrer Kontrolle auch mit ihrem Chef, Polizeioberrat Stephan Seiler, und reichten das Handygespräch an die AfD-Politikerin weiter. „Seiler sagte dann, „ach Sie sind es“ und dass man das zunächst nicht gewusst habe“, schilderte Ebner-Steiner. Vor irgendwelchen Maßnahmen gegen sie sei in dem Telefonat keine Rede gewesen. Erst danach hätten die Streifenbeamten mit Platzverweis und Schlüsselentzug gedroht. „Ich halte das ganze Vorgehen auch für eine völlige Überreaktion aus vorauseilendem Gehorsam“, sagte die Bundestagskandidatin. Offenbar wollte man dem obersten bayerischen Polizeichef und CSU-Innenminister in der Endphase des Bundestagswahlkampfs den Anblick von AfD-Aufklebern nicht zumuten, vermutet sie und betonte: „Ein Fotomotiv auf unserem Transporter macht auch Werbung für mehr Polizei und Sicherheit.“

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Zur Information Anhang Gesetzestext:

Polizeigesetz § 27a

Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis).

(2) 1Die Polizei kann einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). 2Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. 3Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.

(3) 1Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn dies zum Schutz einer anderen Bewohnerin oder eines anderen Bewohners dieser Wohnung (verletzte oder bedrohte Person) vor einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr erforderlich ist (Wohnungsverweis). 2Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die erhebliche Gefahr nach Verlassen der Wohnung fortbesteht, kann die Polizei der der Wohnung verwiesenen Person verbieten, in die Wohnung oder den unmittelbar angrenzenden Bereich zurückzukehren (Rückkehrverbot) und sich der verletzten oder bedrohten Person anzunähern (Annäherungsverbot).

(4) 1Maßnahmen nach Absatz 3 sind bei Anordnung durch den Polizeivollzugsdienst auf höchstens vier Werktage und bei Anordnung durch die Polizeibehörde auf höchstens zwei Wochen zu befristen. 2Beantragt die verletzte oder bedrohte Person vor Ablauf der Frist Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, kann die Polizeibehörde die Frist um höchstens zwei Wochen verlängern, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 weiter vorliegen und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der der Wohnung verwiesenen Person erforderlich erscheint. 3Die Maßnahmen enden mit dem Tag der wirksamen gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer einstweiligen Anordnung.

(5) Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche oder einstweilige Anordnungen, insbesondere die angeordneten Maßnahmen, die Dauer der Maßnahmen sowie Verstöße gegen die Auflagen, teilt das Gericht der zuständigen Polizeibehörde und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich mit.

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AfD Bayern

Katrin Ebner-Steiner

Mitglied im Landesvorstand

Vorsitzende im Kreisverband Deggendorf

Direktkandidatin für die Bundestagswahl